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Das Merkblatt DVS 1204 „Hilfestellung für Anwender zur Informationsermittlung nach GefStoffV – Sicherheits-/Informationsdatenblätter – Allgemeine Informationen“ unterstützt Anwender der Schweißtechnik bei der Informationsermittlung gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Beurteilung der Gefährdung durch Schweißrauche.
Hinweis
Unternehmen wird nahegelegt, die Empfehlungen in ihrer täglichen Praxis umzusetzen. Anwender sind verpflichtet, zu prüfen, inwieweit die Inhalte auf den konkreten Anwendungsfall übertragbar sind und ob die vorliegende Fassung noch Gültigkeit besitzt.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug. Den vollständigen Beitrag finden Sie im Produkt „Die Schweißaufsicht im Betrieb“.
Inhaltsverzeichnis
Informationsermittlung bei Schweißrauchen nach GefStoffV
Im Bereich der Schweißtechnik spielt die Beurteilung der Gefährdung durch Schweißrauche eine zentrale Rolle. Grundlage dafür ist die Informationsermittlung nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Als zentrale Hilfsmittel dienen Sicherheitsdatenblätter (SDB) und Produktinformationsblätter gemäß § 5 GefStoffV, etwa in Form von Datenblättern zu Elektroden-Schweißrauch.
Je nach Höhe der Gefährdung ist es erforderlich, zusätzlich zu den allgemein gültigen Grundpflichten spezifische Schutzmaßnahmen auszuwählen und umzusetzen, um Risiken deutlich zu minimieren.
Verfahren zur Einstufung von Schweißzusätzen
Die Einstufung von Schweißzusätzen nach der REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) führt bei Anwendern häufig zu Unsicherheiten. Hersteller klassifizieren Schweißzusätze entweder als „Erzeugnis“ oder als „Gemisch“, was unterschiedliche Informationspflichten zur Folge hat.
- Gemische
Für Gemische schreibt Art. 31 der REACH-Verordnung die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts vor. Dieses muss den Vorgaben des Anhangs II der Verordnung entsprechen. In der Praxis sind Sicherheitsdatenblätter teilweise uneinheitlich, da nicht alle erforderlichen Informationen verfügbar sind oder Unsicherheiten in der inhaltlichen Gestaltung bestehen. Deshalb sind keine einheitlichen Sicherheitsdatenblätter verfügbar. - Erzeugnisse
Für Erzeugnisse besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts. Da bei bestimmungsgemäßer Verwendung jedoch gefährliche Stoffe (Schweißrauche, -gase) gebildet und freigesetzt werden können, gelten Schweißzusätze als Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV. Hersteller/Inverkehrbringer sind daher gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) verpflichtet, Informationen bereitzustellen. Diese werden für Schweißzusätze, die als Erzeugnisse eingestuft wurden, häufig in Form von Produktinformationsblättern geliefert, die sich am Aufbau von Sicherheitsdatenblättern orientieren.
Hinweis
Ist bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts erforderlich, bestimmte Regeln einzuhalten, um Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, muss bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beigefügt werden.
- Inhaltliche Unterschiede zwischen Sicherheitsdaten- und Produktinformationsblättern
Sicherheitsdatenblätter enthalten umfangreichere Angaben, Produktinformationsblätter decken jedoch alle sicherheitsrelevanten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung ab. Teilweise stellen Hersteller separate Schweißrauchdatenblätter bereit, die zusätzliche Angaben zu Emissionsraten und chemischer Zusammensetzung enthalten. Diese Informationen sind jedoch uneinheitlich, da ihre Erstellung nicht verpflichtend ist. - Änderungsdienste
Einige Hersteller bieten auf ihren Webseiten Änderungsdienste an, um die Pflicht zur Aktualisierung der Datenblätter nach REACH zu erfüllen.
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Anforderungen an die Informationsermittlung
In Deutschland werden die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“) ermittelt. Die Grundlage hierfür bilden primär die vom Hersteller bereitgestellten Sicherheitsdatenblätter (SDB gemäß REACH-Verordnung).
Pflichten zur Bereitstellung
Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache erfolgen (§ 4 Abs. 3 GefStoffV). Werden gefährliche Stoffe oder Gemische unverpackt in Verkehr gebracht, müssen Sicherheitsinformationen oder Datenblätter jeder Liefereinheit beigefügt werden (§ 4 Abs. 4 GefStoffV).
Verantwortlichkeiten
Hersteller und Lieferanten müssen alle relevanten Informationen zum sicheren Umgang mit ihren Produkten zur Verfügung stellen (§ 5 GefStoffV).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Informationen zu beschaffen (§ 6 Abs. 2 GefStoffV). Dies kann erfordern, dass der Anwender direkt beim Hersteller Auskünfte über Inhaltsstoffe und entstehende Gefahrstoffe einholt.
Bei Gemischen sind Hersteller und Lieferanten verpflichtet, mit der ersten Lieferung und bei jeder Änderung ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung nach den TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ ist stets auf das konkrete Schweißverfahren und die eingesetzten Werkstoffe abzustimmen. Die Vorgehensweise umfasst:
- Beschaffung von Informationen
- Anforderungen aktueller Sicherheitsdatenblätter/Produktdatenblätter beim Hersteller/Lieferanten
- Ermittlung der Zusammensetzung der Werkstoffe und Hilfsmittel (z.B. Zusatz- und Grundwerkstoff, Werkstoffbeschichtungen, Schutzgase, Schweißsprays)
- Analyse eventuell entstehender Gefahrstoffe (z.B. Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxid)
- Festlegung von Arbeitsbereichen
- Quellen für die Informationsermittlung
- Kennzeichnung auf Verpackungen
- Sicherheitsdatenblätter, Produktdatenblätter, technische Merkblätter
- Herstellerinformationen
- Beratung durch Sicherheitsfachkraft oder Betriebsarzt
- Rückfragen beim Hersteller/Lieferanten
- Fachliteratur, z.B.:
- „Matrix zur Beurteilung der Schadstoffbelastung durch Schweißrauche“, Shaker Verlag GmbH
- Wissen kompakt, Band 2 „Schweißrauche“, DVS Media GmbH
- Fachbuchreihe Schweißtechnik, Band 149 „Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren – Expositionen, Gefährdungen und Schutzmaßnahmenkonzept“, DVS Media GmbH
- Festlegung von Schutzmaßnahmen
Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen – unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung und spezifischer Risiken (TRGS 528, Kapitel 4).
Autor: Lic.jur./Wiss.Dok. Ernst Schneider
Ernst Schneider ist Experte für technisches Recht und Normung. Er berät technologieorientierte Unternehmen und ist Mitglied im Ausschuss Normenpraxis des DIN e.V.
Den kompletten Beitrag finden Sie in „Die Schweißaufsicht im Betrieb“.