Schweißen unter besonderen Bedingungen

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In vielen Anwendungsfällen können Schweißarbeiten nicht in einer speziell eingerichteten Schweißwerkstatt, auf speziellen Schweißarbeitsplätzen oder vergleichbar gekapselt in einer dafür ausgelegten Maschine oder Anlage ausgeführt werden. Bei Instandhaltungsarbeiten, Arbeiten für die Vor-Ort-Montage oder der Installation von Bauteilen müssen Schweiß- und Schneidarbeiten sowie Arbeiten für die Vor- und Nachbereitung häufig unter Umgebungsbedingungen ausgeführt werden, die hinsichtlich der Arbeits- und Betriebssicherheit meist alles andere als ideal sind.

Bei den angewendeten Arbeitsverfahren üblicherweise vorhandene Gefährdungen treten durch die besonderen Umgebungsbedingungen verstärkt auf. Das Risiko eines Unfalls oder von teilweise enormen Sachschäden ist im Regelfall größer als unter „Werkstattbedingungen“.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug. Den vollständigen Beitrag finden Sie im Produkt „Die Schweißaufsicht im Betrieb“.

Die folgenden Unterkapitel zeigen deshalb, welche der im Kapitel „Gefährdungen von Personen beim Schweißen und wirksame Maßnahmen“ behandelten Gefährdungen verstärkt beachtet werden müssen. Eventuell müssen besondere Maßnahmen zur Minimierung der Risiken eingeleitet werden. Im Einzelfall kann es auch zu gänzlich neuen Gefährdungen kommen, die sich ausschließlich aus den beschriebenen besonderen Bedingungen ergeben.

Zunächst gelten für alle nachfolgend aufgeführten Arbeitssituationen die Grundsätze:

  1. Schweißtechnische Arbeiten unter besonderen Bedingungen sind auch stets in einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.
  2. Im Regelfall sind besondere planerisch-organisatorische Aspekte zu berücksichtigen.
  3. Eventuell ist es möglich, bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen zu erweitern.
  4. Die Arbeiten sind in der Regel nur unter der Aufsicht besonders sachkundiger Personen zulässig, deren fachliche Ausbildung und Erfahrung ausreichen, die jeweiligen besonderen Situationen bewerten und somit drohenden Gefahren wirksam begegnen zu können.

Behälter, Silos und enge Räume

Definitionen und Grundlagen

Der Begriff enger Raum definiert sich in Anlehnung an die DGUV Regel 113-004 durch mindestens eines der folgenden Merkmale:

  • allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgeben
  • verringerte Möglichkeiten des Luftaustauschs
  • Möglichkeiten der Ansammlung oder Anreicherung von Gefahrstoffen bzw. Entstehung von Sauerstoffmangel
  • erhöhtes Potenzial sonstiger Gefährdungen aufgrund der in einem abgeschlossenen Raum vorhandenen Stoffe, Verunreinigungen, Maschinen, Geräte oder ähnlicher Einrichtungen
  • verringerter Bewegungsraum für Personen z.B. durch Einbauten
  • fehlende oder verschlechterte Fluchtmöglichkeiten für Personen

Als Behälter werden Einrichtungen bezeichnet, die im Normalfall zur Lagerung von meist pastösen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen dienen. Silos sind in der Regel bauliche Einrichtungen zur Lagerung von Schüttgut, die von oben befüllt und nach unten oder zur Seite hin entleert werden.

Die Begrenzung enger Räume kann dabei aus elektrisch leitfähigen (Metall) oder isolierenden Materialien bestehen. Beispiele für enge Räume sind:

  • Gruben, Kanäle, Schächte
  • Abwasserinstallationen
  • Kessel, Silos
  • kleine Schiffsinnenräume
  • Hohlkörper (Kastenträger) von Brücken
  • Kellerräume oder andere Hohlräume von Bauwerken
  • Hohlräume von Maschinen oder Anlagen

Grundlegende Maßnahmen

Planen Sie die Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen unter Berücksichtigung der speziellen Gefährdungen. Beachten Sie bei der Gefährdungsbeurteilung nicht nur die unmittelbare Arbeitssituation in engen Räumen, sondern auch bereits z.B. das:

  • Betreten
  • Befahren
  • Einfahren
  • Einsteigen
  • Hineinbeugen

Berücksichtigen Sie spezielle Aspekte, die sich allgemein aus den Arbeiten in solchen Bereichen ergeben:

  • Gestaltung ausreichender und geeigneter Zugänge
  • Gestaltung von Anschlagpunkten für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
  • Notfallmaßnahmen und Rettungsmöglichkeiten verunfallter Personen
  • Möglichkeiten des Abtrennens der Räume, Silos oder Behälter, z.B. durch Schließen und Sichern von Zu- und Ableitungen

Erstellen Sie eine spezielle Gefährdungsbeurteilung. Fassen Sie die festgelegten Maßnahmen in einer Betriebsanweisung zusammen, die die besonderen Belange der auszuführenden Arbeiten abbildet. Erstellen Sie ggf. zusätzlich Befahrerlaubnisscheine, insbesondere bei wechselnden Arbeitsbedingungen, besonderen Gefährdungen o.Ä. Wie die Betriebsanweisung ist den Beteiligten ein Befahrerlaubnisschein zur Kenntnis zu bringen, der zudem sichtbar am Zugang zum betreffenden Bereich anzubringen ist.

Unterweisen Sie alle an den Arbeiten beteiligten Beschäftigten besonders hinsichtlich der speziellen Arbeitsaufgabe und der allgemeinen und speziellen Gefährdungen im betreffenden Bereich. Erläutern Sie dabei die Notwendigkeit und den korrekten Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung. Informieren Sie die Beschäftigten über die getroffenen Vorsorgemaßnahmen zur Rettung und Bergung verunfallter Personen. Trainieren Sie insbesondere:

  • den Gebrauch persönlicher Schutzausrüstungen für die Rettung von Personen
  • die Benutzung von Atemschutzgeräten
  • die Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen
  • spezielle Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen

Verantwortliche Personen benennen

Benennen Sie eine zuverlässige und fachkundige Person als Aufsichtführenden. Der Name des Aufsichtführenden erscheint auf dem Befahrerlaubnisschein. Hier muss eine Person eingesetzt werden, die umfassend in der Lage ist, die aktuellen Situationen einschätzen und die Arbeiten in diesem speziellen Zusammenhang koordinieren zu können.

Der Aufsichtführende muss weisungsbefugt gegenüber den beteiligten Beschäftigten sein. Die DGUV Regel 113-004 definiert dies als eine vom Unternehmer oder von der Unternehmerin eingesetzte Person. Beispiele für diesen Personenkreis können sein:

  • der Unternehmer selbst
  • der Betriebs- oder ein Abteilungsleiter
  • der Schichtmeister oder Schichtleiter
  • der Vorarbeiter

Der Aufsichtführende überwacht die festgelegten Schutzmaßnahmen, führt Kontrollen in angemessenen Zeitabständen durch und muss jederzeit kurzfristig verfügbar sein (aber nicht zwingend ständig vor Ort).

Darüber hinaus müssen Sie Sicherungsposten benennen. Die Notwendigkeit besteht nicht, wenn:

  • keine Gefährdungen durch Stoffe oder Einrichtungen auftreten können
  • kein Sauerstoffmangel auftreten kann
  • die Beschäftigten den betroffenen Bereich immer ohne fremde Hilfe verlassen und jederzeit Hilfe anfordern können

Als Sicherungsposten sind zuverlässige Personen einzusetzen, die über die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten verfügen und mögliche Gefahrensituationen im Zusammenhang mit den auszuführenden Arbeiten einschätzen können. Es muss eine ständige Verbindung mit den Beschäftigten im betreffenden Bereich bestehen, z.B. durch:

  • Sichtkontakt
  • Sprechverbindung
  • Signalleinen
  • Personennotsignalanlagen

Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können (geeignete Kommunikationsmittel!) und mit den festgelegten Rettungs- und Notfallmaßnahmen vertraut sein.

Wirksamkeitsprüfungen durchführen

Zu Beginn der Arbeiten muss nachvollziehbar festgestellt werden, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden. Auch nach Arbeitsunterbrechungen (Schichtwechsel o.Ä.) hat eine solche Wirksamkeitsprüfung zu erfolgen. Das Aufheben der Schutzmaßnahmen darf erst dann erfolgen, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und alle Beschäftigten den betreffenden Bereich verlassen haben.

Spezielle Gefährdungen und Aspekte

Bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen können sich die Wirkungen vorhandener Gefährdungen verstärken. Die nachfolgenden Tabellen zeigen spezielle Aspekte in diesem Zusammenhang und stichpunktartig geeignete einzuleitende Maßnahmen. Beachten Sie dabei auch immer die zutreffenden Abschnitte des Kapitels „Gefährdungen von Personen beim Schweißen und wirksame Maßnahmen“. Berücksichtigen Sie weitergehend in Ihrer Risikobeurteilung ggf. besondere Zusammenhänge, die sich aus der konkreten Arbeitsaufgabe zusätzlich ergeben könnten.

GefährdungUngeschützte bewegte Maschinenteile
spezielle Ursachen und Quellen– bewegliche Einbauten, Maschinenelemente o.Ä.
– sich selbst schließende oder öffnende Armaturen o.Ä.
Maßnahmen (beispielhaft)Maßnahmen wie in Tabelle 1 (Mechanische Gefährdungen); zusätzlich und besonders:
– Abschalten von Einbauten, Maschinenelementen und Sichern gegen unbefugtes Einschalten
– temporäres Abgrenzen des Arbeitsbereichs
– grundlegende Maßnahmen entsprechend dem Abschnitt „Grundlegende Maßnahmen“
Tab. 1: Verstärkte Gefährdungen durch ungeschützte bewegte Maschinenteile

Autor: Jürgen Bialek

Den kompletten Beitrag finden Sie im Produkt „Die Schweißaufsicht im Betrieb“.